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Telemediengesetz (TMG) vom 26. Februar 2007Als Zitat hier wiedergegeben vom Bundesministerium der Justiz, Telemediengesetz:
  http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/BJNR017910007.html
  
  Telemediengesetz (TMG)
  Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
  TMG
Ausfertigungsdatum: 26.02.2007
  
  Vollzitat:
"Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179)"
  
  1 Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/31/EG des 
  Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte 
  rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des 
  elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 S. 
  1).
  2Artikel 1 § 5 Nr. 1 und 7 dient zugleich der Umsetzung der Richtlinie 
  2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 
  zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG des Rates in Bezug auf die Offenlegungspflichten 
  von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. EG Nr. L 221 S. 13).
  3Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments 
  und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem 
  Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für 
  die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert 
  durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 
  vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
  Fußnote
  Textnachweis ab: 1.3.2007 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung 
  der EGRL 31/2000 (CELEX Nr: 300L0031) EGRL 58/2003 (CELEX Nr: 303L0058) Beachtung 
  der EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034) 
  Das G wurde als Artikel 1 des G v. 26.2.2007 I 179 vom Bundestag beschlossen. 
  Es ist gem. Art. 5 Satz 1 dieses G iVm Bek. v. 1.3.2007 I 251 am 1.3.2007 in 
  Kraft getreten.
  Abschnitt 1
  Allgemeine Bestimmungen
  
  § 1 Anwendungsbereich
  (1) 1Dieses Gesetz gilt für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, 
  soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes, 
  die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze 
  bestehen, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des 
  Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages 
  sind (Telemedien). 2Dieses Gesetz gilt für alle Anbieter einschließlich 
  der öffentlichen Stellen unabhängig davon, ob für die Nutzung 
  ein Entgelt erhoben wird.
  (2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Bereich der Besteuerung.
  (3) Das Telekommunikationsgesetz und die Pressegesetze bleiben unberührt.
  (4) Die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden besonderen Anforderungen 
  ergeben sich aus dem Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag).
  (5) Dieses Gesetz trifft weder Regelungen im Bereich des internationalen Privatrechts 
  noch regelt es die Zuständigkeit der Gerichte.
  
  § 2 Begriffsbestimmungen
  1Im Sinne dieses Gesetzes 
  1.ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene 
  oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung 
  vermittelt,
  2.ist niedergelassener Diensteanbieter jeder Anbieter, der mittels einer festen 
  Einrichtung auf unbestimmte Zeit Telemedien geschäftsmäßig anbietet 
  oder erbringt; der Standort der technischen Einrichtung allein begründet 
  keine Niederlassung des Anbieters,
  3.ist Nutzer jede natürliche oder juristische Person, die Telemedien nutzt, 
  insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen,
  4.sind Verteildienste Telemedien, die im Wege einer Übertragung von Daten 
  ohne individuelle Anforderung gleichzeitig für eine unbegrenzte Anzahl 
  von Nutzern erbracht werden,
  5.ist kommerzielle Kommunikation jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren 
  oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder 
  des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder 
  einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe 
  oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt; die Übermittlung der 
  folgenden Angaben stellt als solche keine Form der kommerziellen Kommunikation 
  dar:
  a)Angaben, die unmittelbaren Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens oder 
  der Organisation oder Person ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-Name 
  oder eine Adresse der elektronischen Post,
  b)Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild 
  eines Unternehmens, einer Organisation oder Person, die unabhängig und 
  insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden.
  2Einer juristischen Person steht eine Personengesellschaft gleich, die mit der 
  Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
  
  § 3 Herkunftslandprinzip
  (1) In der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene Diensteanbieter und ihre 
  Telemedien unterliegen den Anforderungen des deutschen Rechts auch dann, wenn 
  die Telemedien in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 
  2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über 
  bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere 
  des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 
  S. 1) geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden.
  (2) 1Der freie Dienstleistungsverkehr von Telemedien, die in der Bundesrepublik 
  Deutschland von Diensteanbietern geschäftsmäßig angeboten oder 
  erbracht werden, die in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der 
  Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen sind, wird nicht eingeschränkt. 2Absatz 
  5 bleibt unberührt.
  (3) Von den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt 
  1.die Freiheit der Rechtswahl,
  2.die Vorschriften für vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf 
  Verbraucherverträge,
  3.gesetzliche Vorschriften über die Form des Erwerbs von Grundstücken 
  und grundstücksgleichen Rechten sowie der Begründung, Übertragung, 
  Änderung oder Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und 
  grundstücksgleichen Rechten,
  4.das für den Schutz personenbezogener Daten geltende Recht.
  (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für 
  1.die Tätigkeit von Notaren sowie von Angehörigen anderer Berufe, 
  soweit diese ebenfalls hoheitlich tätig sind,
  2.die Vertretung von Mandanten und die Wahrnehmung ihrer Interessen vor Gericht,
  3.die Zulässigkeit nicht angeforderter kommerzieller Kommunikationen durch 
  elektronische Post,
  4.Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen, 
  einschließlich Lotterien und Wetten,
  5.die Anforderungen an Verteildienste,
  6.das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Rechte im Sinne der Richtlinie 87/54/EWG 
  des Rates vom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der Topographien 
  von Halbleitererzeugnissen (ABl. EG Nr. L 24 S. 36) und der Richtlinie 96/9/EG 
  des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über 
  den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. EG Nr. L 77 S. 20) sowie für 
  gewerbliche Schutzrechte,
  7.die Ausgabe elektronischen Geldes durch Institute, die gemäß Artikel 
  8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des 
  Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung 
  der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (ABl. EG Nr. L 275 S. 39) von der Anwendung 
  einiger oder aller Vorschriften dieser Richtlinie und von der Anwendung der 
  Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. 
  März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der 
  Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) freigestellt sind,
  8.Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht unterliegen,
  9.die von den §§ 12, 13a bis 13c, 55a, 83, 110a bis 110d, 111b und 
  111c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung 
  erfassten Bereiche, die Regelungen über das auf Versicherungsverträge 
  anwendbare Recht sowie für Pflichtversicherungen.
  (5) 1Das Angebot und die Erbringung von Telemedien durch einen Diensteanbieter, 
  der in einem anderen Staat im Geltungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen 
  ist, unterliegen abweichend von Absatz 2 den Einschränkungen des innerstaatlichen 
  Rechts, soweit dieses dem Schutz 
  1.der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf 
  die Verhütung, Ermittlung, Aufklärung, Verfolgung und Vollstreckung 
  von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, einschließlich des Jugendschutzes 
  und der Bekämpfung der Hetze aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, 
  des Glaubens oder der Nationalität sowie von Verletzungen der Menschenwürde 
  einzelner Personen sowie die Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen,
  2.der öffentlichen Gesundheit,
  3.der Interessen der Verbraucher, einschließlich des Schutzes von Anlegern,
  vor Beeinträchtigungen oder ernsthaften und schwerwiegenden Gefahren dient 
  und die auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts in Betracht kommenden 
  Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen 
  stehen. 2Für das Verfahren zur Einleitung von Maßnahmen nach Satz 
  1 - mit Ausnahme von gerichtlichen Verfahren einschließlich etwaiger Vorverfahren 
  und der Verfolgung von Straftaten einschließlich der Strafvollstreckung 
  und von Ordnungswidrigkeiten - sieht Artikel 3 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2000/31/EG 
  Konsultations- und Informationspflichten vor.
  Abschnitt 2
  Zulassungsfreiheit und Informationspflichten
  
  § 4 Zulassungsfreiheit
  Telemedien sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.
  
  § 5 Allgemeine Informationspflichten
  (1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel 
  gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, 
  unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: 
  1.den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen 
  Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern 
  Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder 
  Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt 
  sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
  2.Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare 
  Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der 
  elektronischen Post,
  3.soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, 
  die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
  4.das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, 
  in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
  5.soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe 
  d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine 
  Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige 
  Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von 
  Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über 
  eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise 
  in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. 
  L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission 
  vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben 
  über
  a)die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
  b)die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung 
  verliehen worden ist,
  c)die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich 
  sind,
  6.in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 
  27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach 
  § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
  7.bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften 
  mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, 
  die Angabe hierüber.
  (2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben 
  unberührt.
  
  § 6 Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen
  (1) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien 
  oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen 
  zu beachten: 
  1.Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.
  2.Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle 
  Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein.
  3.Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke 
  müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre 
  Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig 
  angegeben werden.
  4.Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als 
  solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie 
  klar und unzweideutig angegeben werden.
  (2) 1Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, darf 
  in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter 
  der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. 2Ein Verschleiern oder 
  Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so 
  gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der 
  Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche 
  Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht 
  erhält.
  (3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.
  Abschnitt 3
  Verantwortlichkeit
  
  § 7 Allgemeine Grundsätze
  (1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung 
  bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
  (2) 1Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, 
  die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen 
  oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit 
  hinweisen. 2Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen 
  nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit 
  des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. 3Das Fernmeldegeheimnis 
  nach § 88 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren.
  
  § 8 Durchleitung von Informationen
  (1) 1Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz 
  übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht 
  verantwortlich, sofern sie 
  1.die Übermittlung nicht veranlasst,
  2.den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt 
  und
  3.die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert 
  haben.
  2Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem 
  Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.
  (2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung 
  des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung 
  dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung 
  im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert 
  werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.
  
  § 9 Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von Informationen
  1Diensteanbieter sind für eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, 
  die allein dem Zweck dient, die Übermittlung fremder Informationen an andere 
  Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten, nicht verantwortlich, sofern 
  sie 
  1.die Informationen nicht verändern,
  2.die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen beachten,
  3.die Regeln für die Aktualisierung der Informationen, die in weithin anerkannten 
  und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, beachten,
  4.die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die 
  Nutzung der Informationen, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards 
  festgelegt sind, nicht beeinträchtigen und
  5.unverzüglich handeln, um im Sinne dieser Vorschrift gespeicherte Informationen 
  zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald sie Kenntnis davon 
  erhalten haben, dass die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der 
  Übertragung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt 
  wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder 
  Sperrung angeordnet hat.
  2§ 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
  
  § 10 Speicherung von Informationen
  1Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen 
  Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern 
  1.sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben 
  und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder 
  Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information 
  offensichtlich wird, oder
  2.sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen 
  oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
  2Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht 
  oder von ihm beaufsichtigt wird.
  Abschnitt 4
  Datenschutz
  
  § 11 Anbieter-Nutzer-Verhältnis
  (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für die Erhebung und 
  Verwendung personenbezogener Daten der Nutzer von Telemedien, soweit die Bereitstellung 
  solcher Dienste 
  1.im Dienst- und Arbeitsverhältnis zu ausschließlich beruflichen 
  oder dienstlichen Zwecken oder
  2.innerhalb von oder zwischen nicht öffentlichen Stellen oder öffentlichen 
  Stellen ausschließlich zur Steuerung von Arbeits- oder Geschäftsprozessen 
  erfolgt.
  (2) Nutzer im Sinne dieses Abschnitts ist jede natürliche Person, die Telemedien 
  nutzt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen.
  (3) Bei Telemedien, die überwiegend in der Übertragung von Signalen 
  über Telekommunikationsnetze bestehen, gelten für die Erhebung und 
  Verwendung personenbezogener Daten der Nutzer nur § 12 Abs. 3, § 15 
  Abs. 8 und § 16 Abs. 2 Nr. 2 und 5.
  Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 12 Grundsätze
  (1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien 
  nur erheben und verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, 
  die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer 
  eingewilligt hat.
  (2) Der Diensteanbieter darf für die Bereitstellung von Telemedien erhobene 
  personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwenden, soweit dieses Gesetz 
  oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien 
  bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
  (3) Der Diensteanbieter darf die Bereitstellung von Telemedien nicht von der 
  Einwilligung des Nutzers in eine Verwendung seiner Daten für andere Zwecke 
  abhängig machen, wenn dem Nutzer ein anderer Zugang zu diesen Telemedien 
  nicht oder in nicht zumutbarer Weise möglich ist.
  (4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften 
  für den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten 
  nicht automatisiert verarbeitet werden.
§ 13 Pflichten des Diensteanbieters
  (1) 1Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über 
  Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie 
  über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs 
  der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 
  Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener 
  Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) in allgemein verständlicher 
  Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt 
  ist. 2Bei einem automatisierten Verfahren, das eine spätere Identifizierung 
  des Nutzers ermöglicht und eine Erhebung oder Verwendung personenbezogener 
  Daten vorbereitet, ist der Nutzer zu Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. 
  3Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein.
  (2) Die Einwilligung kann elektronisch erklärt werden, wenn der Diensteanbieter 
  sicherstellt, dass 
  1.der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat,
  2.die Einwilligung protokolliert wird,
  3.der Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und
  4.der Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen 
  kann.
  (3) 1Der Diensteanbieter hat den Nutzer vor Erklärung der Einwilligung 
  auf das Recht nach Absatz 2 Nr. 4 hinzuweisen. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
  (4) 1Der Diensteanbieter hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen 
  sicherzustellen, dass 
  1.der Nutzer die Nutzung des Dienstes jederzeit beenden kann,
  2.die anfallenden personenbezogenen Daten über den Ablauf des Zugriffs 
  oder der sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung gelöscht oder 
  in den Fällen des Satzes 2 gesperrt werden,
  3.der Nutzer Telemedien gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch 
  nehmen kann,
  4.die personenbezogenen Daten über die Nutzung verschiedener Telemedien 
  durch denselben Nutzer getrennt verwendet werden können,
  5.Daten nach § 15 Abs. 2 nur für Abrechnungszwecke zusammengeführt 
  werden können und
  6.Nutzungsprofile nach § 15 Abs. 3 nicht mit Angaben zur Identifikation 
  des Trägers des Pseudonyms zusammengeführt werden können.
  2An die Stelle der Löschung nach Satz 1 Nr. 2 tritt eine Sperrung, soweit 
  einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche 
  Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
  (5) Die Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieter ist dem Nutzer anzuzeigen.
  (6) 1Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym 
  oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich 
  und zumutbar ist. 2Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.
  (7) 1Der Diensteanbieter hat dem Nutzer nach Maßgabe von § 34 des 
  Bundesdatenschutzgesetzes auf Verlangen Auskunft über die zu seiner Person 
  oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten zu erteilen. 2Die Auskunft kann 
  auf Verlangen des Nutzers auch elektronisch erteilt werden.
  Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
  § 14 Bestandsdaten
  (1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben 
  und verwenden, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung 
  oder Änderung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Diensteanbieter 
  und dem Nutzer über die Nutzung von Telemedien erforderlich sind (Bestandsdaten).
  (2) Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf der Diensteanbieter im Einzelfall 
  Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, 
  zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung 
  der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und 
  der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes 
  oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.
  
  § 15 Nutzungsdaten
  (1) 1Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben 
  und verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien 
  zu ermöglichen und abzurechnen (Nutzungsdaten). 2Nutzungsdaten sind insbesondere 
  
  1.Merkmale zur Identifikation des Nutzers,
  2.Angaben über Beginn und Ende sowie des Umfangs der jeweiligen Nutzung 
  und
  3.Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Telemedien.
  (2) Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten eines Nutzers über die Inanspruchnahme 
  verschiedener Telemedien zusammenführen, soweit dies für Abrechnungszwecke 
  mit dem Nutzer erforderlich ist.
  (3) 1Der Diensteanbieter darf für Zwecke der Werbung, der Marktforschung 
  oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung 
  von Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht. 2Der Diensteanbieter 
  hat den Nutzer auf sein Widerspruchsrecht im Rahmen der Unterrichtung nach § 
  13 Abs. 1 hinzuweisen. 3Diese Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über 
  den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden.
  (4) 1Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten über das Ende des Nutzungsvorgangs 
  hinaus verwenden, soweit sie für Zwecke der Abrechnung mit dem Nutzer erforderlich 
  sind (Abrechnungsdaten). 2Zur Erfüllung bestehender gesetzlicher, satzungsmäßiger 
  oder vertraglicher Aufbewahrungsfristen darf der Diensteanbieter die Daten sperren.
  (5) 1Der Diensteanbieter darf an andere Diensteanbieter oder Dritte Abrechnungsdaten 
  übermitteln, soweit dies zur Ermittlung des Entgelts und zur Abrechnung 
  mit dem Nutzer erforderlich ist. 2Hat der Diensteanbieter mit einem Dritten 
  einen Vertrag über den Einzug des Entgelts geschlossen, so darf er diesem 
  Dritten Abrechnungsdaten übermitteln, soweit es für diesen Zweck erforderlich 
  ist. 3Zum Zwecke der Marktforschung anderer Diensteanbieter dürfen anonymisierte 
  Nutzungsdaten übermittelt werden. 4§ 14 Abs. 2 findet entsprechende 
  Anwendung.
  (6) Die Abrechnung über die Inanspruchnahme von Telemedien darf Anbieter, 
  Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter von einem Nutzer 
  in Anspruch genommener Telemedien nicht erkennen lassen, es sei denn, der Nutzer 
  verlangt einen Einzelnachweis.
  (7) 1Der Diensteanbieter darf Abrechnungsdaten, die für die Erstellung 
  von Einzelnachweisen über die Inanspruchnahme bestimmter Angebote auf Verlangen 
  des Nutzers verarbeitet werden, höchstens bis zum Ablauf des sechsten Monats 
  nach Versendung der Rechnung speichern. 2Werden gegen die Entgeltforderung innerhalb 
  dieser Frist Einwendungen erhoben oder diese trotz Zahlungsaufforderung nicht 
  beglichen, dürfen die Abrechnungsdaten weiter gespeichert werden, bis die 
  Einwendungen abschließend geklärt sind oder die Entgeltforderung 
  beglichen ist.
  (8) 1Liegen dem Diensteanbieter zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte 
  vor, dass seine Dienste von bestimmten Nutzern in der Absicht in Anspruch genommen 
  werden, das Entgelt nicht oder nicht vollständig zu entrichten, darf er 
  die personenbezogenen Daten dieser Nutzer über das Ende des Nutzungsvorgangs 
  sowie die in Absatz 7 genannte Speicherfrist hinaus nur verwenden, soweit dies 
  für Zwecke der Rechtsverfolgung erforderlich ist. 2Der Diensteanbieter 
  hat die Daten unverzüglich zu löschen, wenn die Voraussetzungen nach 
  Satz 1 nicht mehr vorliegen oder die Daten für die Rechtsverfolgung nicht 
  mehr benötigt werden. 3Der betroffene Nutzer ist zu unterrichten, sobald 
  dies ohne Gefährdung des mit der Maßnahme verfolgten Zweckes möglich 
  ist.
  Abschnitt 5
  Bußgeldvorschriften
  
  § 16 Bußgeldvorschriften
  (1) Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 
  den Absender oder den kommerziellen Charakter der Nachricht verschleiert oder 
  verheimlicht.
  (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 
  1.entgegen § 5 Abs. 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht 
  vollständig verfügbar hält,
  2.entgegen § 12 Abs. 3 die Bereitstellung von Telemedien von einer dort 
  genannten Einwilligung abhängig macht,
  3.entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2 den Nutzer nicht, nicht richtig, nicht 
  vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
  4.einer Vorschrift des § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder 5 über 
  eine dort genannte Pflicht zur Sicherstellung zuwiderhandelt,
  5.entgegen § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1 
  oder 2 personenbezogene Daten erhebt oder verwendet oder nicht oder nicht rechtzeitig 
  löscht oder
  6.entgegen § 15 Abs. 3 Satz 3 ein Nutzungsprofil mit Daten über den 
  Träger des Pseudonyms zusammenführt.
  (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend 
  Euro geahndet werden.
Quellenangaben und weiterführende Informationen:
  
  Bundesministerium der Justiz, Telemediengesetz:
  http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/BJNR017910007.html
  
  Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:
  http://www.bmwi.de/
  
  WIKIPEDIA, weiterführende Infos zum Telemediengesetz:
  http://de.wikipedia.org/wiki/Telemediengesetz
  
  WIKIPEDIA, weiterführende Infos zum Teledienstedatenschutzgesetz:
  http://de.wikipedia.org/wiki/Teledienstedatenschutzgesetz
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